Psychotherapie Oststeiermark

AGBs

Die Bedingungen unserer Zusammenarbeit.

Allgemeine Geschäfts- bzw. Durchführungsbedingungen

Obgleich eine psychotherapeutische Behandlung in Österreich eine Leistung des öffentlichen Gesundheitswesens ist, ist sie zugleich auch eine Dienstleistung. Zu deren Durchführung sind manche Bedingungen erforderlich, die ich an dieser Stelle anführen möchte:

  1. Rechliche Grundlage. Die Grundlage unserer Zusammenarbeit ist im Psychotherapiegesetz BGBl.Nr. 361/1990 ST0151, d. h. im Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie geregelt.

  2. Sitzungsdauer. Eine einzeltherapeutische Sitzung dauert jeweils 50 Minuten, beginnend mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Obwohl die Sitzung 50 Minuten dauert, werden PsychotherapeutInnen von den Kassen angehalten, in den Honorarnoten die Dauer ersterer mit 60 Minuten auszuweisen.

  3. Verrechnung. Eine (teilweise) Kostenrefundierung durch die Österreichische Sozialversicherung ist möglich. Dabei gibt es zwei Arten von Abrechnung: Für die Region Oststeiermark (Hartberg-Fürstenfeld) besteht die Möglichkeit einer vollständigen Kostenübernahme durch die zuständige Sozialversicherung, wobei hierauf jedoch kein Rechtsanspruch besteht. Werden die Kosten nicht zur Gänze von der Sozialversicherung übernommen, so besteht eine Zuschussregelung, wobei die Höhe des Zuschusses von der jeweiligen Kasse abhängt. Besteht überhaupt kein Versicherungsschutz, so ist das Honorar in voller Höhe privat zu bezahlen.

  4. Das reguläre Honorar für Einzelsitzungen wird im Rahmen von Terminvereinbarungen über meine Homepage angezeigt. Bei fristgerechter Begleichung der Honorarnoten (die Zahlungsfrist ist jeweils im Kopf der Honorarnote angeführt) können Personen von einem eigens ausgewiesenen Skonto in Höhe von 5% Gebrauch machen; um diesen Prozentsatz reduziert sich das Honorar. Ist die Zahlungsfrist jedoch überschritten, so ist das Honorar in voller Höhe (ohne Skontoabzug) zu begleichen.

  5. Kassenplätze. Kassenplätze, d. h. die Finanzierung von Psychotherapie auf Krankenschein, sind stark kontingentiert. Daher meldet der Verein Netzwerk (der das Kontingent der Kassen verwaltet) Personen, die ihre Psychotherapie länger als drei Monate unterbrechen, automatisch ab, um das Kontingent anderen Menschen zur Verfügung zu stellen, die es ebenso dringend benötigen und auch nutzen.

  6. Absagen. Sitzungstermine, die nicht mindestens 24 Stunden vorher abgesagt werden, sind in voller Höhe zu bezahlen. Das gilt auch für PatientInnen, bei denen eine Zusage auf volle Kostenübernahme besteht.

  7. Zusatzleistungen. I. d. R. sind Zusatzleistungen wie ein Verlaufsbericht für die Krankenkasse oder ein Verlängerungsantrag ab der 11. Sitzung nötig. Dabei sind Verlängerungsanträge grundsätzlich von der/dem behandelnden PsychotherapeutIn zu erstellen und bereits im Entgelt für die Dienstleistung inkludiert. Für Leistungen, die darüber hinausgehen (inbsbes. Verlaufsberichte für die Pensionsversicherungsanstalt, gerichtliche Stellungnahmen etc.), können jedoch Kosten im geringen Umfang anfallen, wobei sich die Höhe der Vergütung am tatsächlichen Arbeitsaufwand orientiert.

 

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